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Vereinbarungen zwischen Ehegatten unterliegen an sich keinen Formvorschriften. Enthält der Vertrag jedoch Absprachen, die der notariellen Beurkundung bedürfen (so zur güterrechtlichen Auseinandersetzung §§ 1408 Abs. 1, 1410 und § 1378 Abs. 3 BGB, zum Versorgungsausgleich § 7 VersAusglG, zu Veräußerung oder Erwerb einer Immobilie §§ 311b, 925 BGB oder zum nachehelichen Unterhalt § 1585c Satz 2, 3 BGB), so ist nicht nur dieser Teil formbedürftig, sondern der gesamte Vertrag (§§ 125, 139 BGB). § 1410 BGB lautet zwar, dass der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden muss, was aber nicht die persönliche körperliche gleichzeitige Anwesenheit der Ehegatten bedeutet. Bei Ortsverschiedenheit oder wenn die Ehegatten einander nicht begegnen möchten, kann ein Ehegatte als vollmachtloser Vertreter für den anderen auftreten und dieser dann den Vertrag genehmigen. Da bei Notarverträgen die Vollständigkeit und [...]
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