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In Fällen, in denen Ehegattenunterhalt berechnet wird, ist die Nutzung bereits als „Wohnvorteil“ berücksichtigt, es muss also keine gesonderte Miete gezahlt werden. In anderen Fällen wird eine „Nutzungsentschädigung“ fällig, der Anspruch muss jedoch ausdrücklich geltend gemacht („aktiviert“) [...]
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