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Notwendig ist nur der Antrag auf Scheidung der Ehe selbst. Ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ist i.d.R. entbehrlich – außer bei Ehezeit unter drei Jahren. Kostenanträge werden nicht gestellt, da eine Aufhebung der Kosten gegeneinander erfolgt (Ausnahme ggf.: Folgesachen). Der Antragsgegner kann ebenfalls einen Scheidungsantrag stellen oder zustimmen oder seine Zustimmung verweigern (siehe hierzu auch Mandatssituation 2.4). Beide können nach und nach weitere Anträge zu Scheidungsfolgesachen stellen, ohne dass dies im ersten Antrag ausdrücklich vorbehalten bleiben muss. Mögliche Scheidungsfolgesachen sind: Versorgungsausgleich (i.d.R. automatisch) nachehelicher Unterhalt Kindesunterhalt Zugewinnausgleich Haushaltsgegenstände Wohnungszuweisung Sorgerecht Umgangsrecht Letzte Möglichkeit, solche Anträge noch zu stellen, ist 15 Tage vor dem Scheidungstermin. Die unstreitige Scheidung setzt voraus, dass über die Scheidungsfolgen eine Lösung [...]
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