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In der Regel: nein. Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt (BFH, Urt. v. 18.05.2017 – VI R 9/16, FamRZ 2017, 1627; Vorinstanz: FG Köln, Urt. v. 13.01.2016 – 14 K 1861/15): Scheidungskosten sind seit dem Steuerjahr 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Solche Aufwendungen fallen unter das Abzugsverbot für Prozesskosten. Eine existentielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten grundsätzlich nicht vor. Der BFH hat aber die Tür für einen Steuerabzug nicht ganz verschlossen – es verbleibt angesichts dieser Begründung ein kleiner Spalt für wirtschaftliche Extremsituationen, z.B. bei einem Ehepaar, das bislang von den Einnahmen aus einem gemeinsamen Betrieb lebte. Davon zu unterscheiden sind die Verfahrenskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts, wenn der Unterhaltsempfänger diesen als sonstige Einkünfte versteuert (FG Münster v. 03.12.2019 – 1 K 494/18 [...]
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