Ab dem Kalenderjahr, in dem die Ehegatten nicht mehr zusammengelebt haben, kann keine Zusammenveranlagung mehr gewählt werden (§ 26 EStG). Statt der Steuerklassen IV/IV bzw. III/V haben beide die Steuerklasse I bzw. II (alleinerziehend). In der Regel führt dies für die Familie zu einer steuerlichen Mehrbelastung, auch noch nach Durchführung des „begrenzten Realsplittings“ (Kapitel 21.4.2.3). Von einer Scheidung ist dies unabhängig. Die Angaben zum Trennungsjahr im Scheidungsantrag sollten nicht von den Angaben gegenüber dem Finanzamt zur Zusammenveranlagung abweichen. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallenden Steuern bei getrennter Veranlagung. Man kann einen entsprechenden Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld gem. § 270 AO stellen. Hatten aber in dem zurückliegenden Jahr die Ehegatten gemeinsam gewirtschaftet, dann ist „halbe/halbe“ im Innenverhältnis korrekt, denn das gemeinsame Nettoeinkommen wurde gemeinsam verzehrt. Ein [...]