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Derjenige, der Alleinschuldner der Verbindlichkeit ist, gleicht diese i.d.R. ohne Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis aus. Bei Gesamtschulden erfolgt sinnvollerweise die interne Zuordnung danach, wer den Nutzen des Gegenstands (z.B. Kfz, Haushaltsgegenstand) nach der Trennung hat, sonst hälftig. Im Rahmen einer Ehegattenunterhaltsberechnung erfolgt die Beteiligung – gleich ob Allein- oder Gesamtschuld – über den Vorwegabzug bei der Bereinigung des Einkommens, zusätzlicher Innenausgleich ist dann entbehrlich. Ja, § 1357 BGB hat heute noch Bedeutung. Nach dieser Vorschrift haftet der andere Ehegatte im Außenverhältnis für Geschäfte, die ein Ehegatte zur Deckung des Lebensbedarfs tätigt, mit, das sind z.B. Telefonfestnetzverträge, Energieversorgungsverträge, Kredite für Haushaltsgegenstände etc. – auch wenn er selbst nicht unmittelbar Vertragspartner geworden ist. Hierüber haftet er z.B. noch für nach der Trennung vom anderen verbrauchte Energie mit. Im [...]
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