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Es steht demjenigen nach der Trennung das Kindergeld zu, bei dem das Kind lebt. Ihm zahlt die Familienkasse bzw. der Arbeitgeber das Kindergeld aus. Maßgeblich dafür ist allein der Hauptwohnsitz beim Einwohnermeldeamt – auch im Wechselmodell. Abweichende Abreden der Eltern sind im Außenverhältnis nicht bindend und können Rückforderungsansprüche der Familienkasse auslösen, wenn an den Falschen ausgezahlt wurde. Dem anderen Elternteil, der Barunterhalt leistet, kommt seine Hälfte des Kindergeldes über den Abzug beim Tabellenunterhalt zugute. Daraus ergibt sich der sogenannte Zahlbetrag. Der sogenannte Corona-Kinderbonus teilt übrigens das Schicksal des Kindergeldes sowohl beim Anspruch gegenüber der Familienkasse als auch bei der Frage der [...]
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