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Unabhängig vom Eigentum kann dann die Zuweisung eines Kraftfahrzeugs für die Trennungszeit nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit erfolgen, ggf. gegen Nutzungsentschädigung. Ein Kraftfahrzeug ist nach überwiegender Auffassung i.d.R. kein Haushaltsgegenstand, dies ist aber streitig. Verfügen zwei berufstätige Ehegatten über je ein Fahrzeug, mit dem sie zur Arbeit fahren, spricht dies zunächst gegen eine Einstufung der Pkws als Haushaltsgegenstände. Auch wenn etwas kein Haushaltsgegenstand ist, kann es beiden gehören. Handelt es sich eindeutig um ein in der Ehe und für Familienfahrten angeschafftes Fahrzeug, gehört es beiden (unabhängig von der Haltereintragung, Miteigentumsvermutung des § 1568b Abs. 2 BGB). Haben die Ehegatten mehrere Fahrzeuge, von denen keines ausschließlich und eindeutig für Familienzwecke gefahren wird, so ist der jeweilige Eigentümer zu ermitteln. Die Anwendung von § 1568b Abs. 2 BGB kommt dann nicht in Betracht. Je nach Nutzung durch beide [...]
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