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Die Gegenstände, die während der Ehe angeschafft wurden und die die Familie zur gemeinsamen Lebensführung benötigte, unterliegen besonderen Vorschriften. Materiell-rechtliche Grundlagen sind § 1361a BGB für die Trennungszeit und § 1568b BGB für die Zeit nach der Scheidung. Das Gericht kann während des Getrenntlebens nach § 1361a Abs. 2 BGB eine Nutzungsregelung über Haushaltsgegenstände treffen. Es erfolgt nur eine vorübergehende Regelung, ein Eingriff in die Eigentumszuordnung findet nicht statt (§ 1361a Abs. 4 BGB). Haushaltsgegenstände sind i.d.R. gemeinsames Eigentum, müssen hälftig verteilt werden (vorläufig oder endgültig) und dürfen nicht ohne Zustimmung des anderen verkauft werden. Der frühere gebräuchliche Begriff für die Gegenstände lautete „Hausrat“, seit Ende 2009 nennt man sie „Haushaltsgegenstände“. Ein Anspruch auf eine Auszahlung in Höhe des Werts der Hälfte der Haushaltsgegenstände besteht weder aus § 1361a BGB für die Zeit der [...]
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