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Hat das Gericht einem Beteiligten VKH bewilligt, so soll es die Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 124 ZPO aufheben, nämlich wenn der Beteiligte durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der VKH maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat (Abs. 1 Nr. 1), wobei der Entziehung der VKH nicht entgegensteht, dass sich die Unwahrheit seines Vortrags erst nach Durchführung der Beweisaufnahme ergibt (OLG Hamm, MDR 2015, 235 und OLG Hamm, FamRZ 2015, 1418); der Beteiligte absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hat (Abs. 1 Nr. 2) (z.B. im Fall „vergessener“ Angaben von Unterhaltszahlungen: LAG Rheinland-Pfalz v. 25.09.2008 – 7 Ta 160/08), wobei allein schon die absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten Falschangaben eines Antragstellers sanktioniert [...]
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