Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Die Beiordnung richtet sich in Ehe- und Familienstreitsachen über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG nach § 121 ZPO (BGH, FamRZ 2011, 1138 m. Anm. Schlünder, FamRZ 2011, 1288). Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird dem Antragsteller ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. Anderenfalls wird ihm auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Wenn ein Rechtsanwalt für die eigene Mandantschaft VKH beantragt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass damit – mindestens stillschweigend – zugleich die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten begehrt wird (KG, FamRZ 2023, 1563). Ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO erscheint, beurteilt sich nicht nur nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, sondern auch nach der Fähigkeit des Beteiligten, [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen