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Nach § 117 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO dürfen dem Gegner die Erklärung und die Belege nur mit Zustimmung des Antragstellers zugänglich gemacht werden. Liegt eine Zustimmung nicht vor, kann der Gegenseite die VKH-Erklärung vom Gericht übermittelt werden, sofern dem VKH-Antragsgegner gegen den VKH-Antragsteller ein Anspruch auf Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen zusteht (§ 117 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ZPO). Die Entscheidung über die Einsicht liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (OLG Karlsruhe, BeckRS 2014, 20146; wohl auch BGH, NJW 2015, 1827). Dieser Anspruch ist unabhängig vom Gegenstand des Verfahrens, d.h., es reicht aus, dass ein solcher Auskunftsanspruch besteht. Dieser muss weder fällig noch Gegenstand des Verfahrens sein (so OLG Koblenz, FamRZ 2011, 389; OLG Karlsruhe, MDR 2014, 1469; a.A. jedoch OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 125). Der Auskunftsanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner aus § 836 Abs. 3 ZPO reicht nicht (OLG [...]
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