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Die Bewilligung von VKH für die Geltendmachung von Verbundsachen außerhalb des Verbunds ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BGH nicht mutwillig (BGH, FamRZ 2005, 786 m. Anm. Viefhues, FamRZ 2005, 881; BGH, FamRZ 2005, 788; OLG Naumburg, FamRZ 2009, 1423). Daher liegt i.d.R. auch kein Verstoß gegen das „Gebot kostensparender Prozessführung“ vor, wenn ein Ehescheidungsverfahren getrennt vom Sorgerechtsverfahren eingeleitet wird oder eine Hinwirkung auf eine Verbindung von Ehescheidungsverfahren und Sorgerechtsverfahren unterbleibt, weil die beiden Verfahren nicht in engem rechtlichen Zusammenhang stehen und außerdem das Sorgerechtsverfahren dem besonderen Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterliegt (so jedenfalls OLG Hamm, FamRZ 2014, 1879; OLG Naumburg, FamRZ 2009, 1423; a.A. trotz BGH, FamRZ 2005, 786; OLG Hamm, FamRZ 2014, 1880; OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 494). Keine Mutwilligkeit liegt auch vor, wenn Kindesunterhaltsansprüche im Antragsverfahren statt im [...]
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