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Für den Rechtsmittelführer ist VKH nur zu gewähren, wenn sein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (BGH, FamRZ 2003, 1378; BGH, Beschl. v. 29.10.2020 – V ZA 9/20). Dazu muss der VKH-Antrag eines anwaltlich vertretenen Beteiligten für eine beabsichtigte Beschwerde wenigstens stichwortartig darlegen, warum und in welchen Punkten der anzufechtende Beschluss unrichtig sein soll (OLG Schleswig, SchlHA 2004, 316; OLG Dresden, FamRZ 2004, 121 m. Anm. Philippi, FamRZ 2004, 648; OLG Celle, MDR 2003, 470), wenngleich die Begründung nicht den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG entsprechen muss (OLG Celle, MDR 2003, 470). Es kommt hier allein auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels etwa wegen eines Verfahrensfehlers an (BGH, Beschl. v. 21.06.2017 – XII ZB 231/17, BeckRS 2017, 119118). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an eine inzwischen eingetretene [...]
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