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§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmt, dass die Beteiligten zur Begleichung der Verfahrenskosten ihr Vermögen einzusetzen haben, soweit dies zumutbar ist. Aus dem Verweis des § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf § 90 Abs. 1 SGB XII ergibt sich, dass das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen ist. Es gilt der umfassende Vermögensbegriff des Sozialhilferechts (Büttner u.a., Rdnr. 315 m.w.N.; vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1917). Im VKH-Gesuch sind nur solche Vermögenswerte anzugeben, die für die Entscheidung darüber relevant sein können (BGH, FamRZ 2004, 177). Eine Kapitallebensversicherung ist grundsätzlich für die Verfahrenskosten einzusetzen, soweit der einsetzbare Betrag die Schonvermögensgrenze i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII übersteigt (OLG Karlsruhe, FamRZ 2017, 313; OLG Hamm, NJOZ 2024, 250). Gleiches gilt für Guthaben aus Bausparverträgen (OLG Koblenz, FamRZ 2016, 253). Bei einer anderweitigen Verwendung von Vermögenswerten trotz absehbaren Verfahrens kommt eine [...]
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