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Gewünscht wird häufig, dass der Gegner an einer Besprechung teilnehmen kann. Soweit es darin nur darum geht, den Ablauf des Scheidungsverfahrens zu erklären, ist dies bedenkenfrei, wenn der Anwalt das Missverständnis „gemeinsamer Anwalt“ (siehe Kapitel 2.A.2) klar ausräumt. Auch kann man womöglich dem Gegner beim Ausfüllen der VA-Formulare behilflich sein, ohne in eine Interessenkollision zu geraten. Im einverständlichen Scheidungsverfahren genügt es, wenn nur der Antragsteller anwaltlich vertreten ist. Das aber ist unverzichtbar (§ 114 Abs. 1 FamFG). Gesetzgebungsvorhaben zur einvernehmlichen Scheidung ganz ohne Anwalt sind gescheitert. Der andere Ehegatte geht – ohne anwaltlich vertreten zu sein – zu Gericht und sagt in der Anhörung nach § 128 FamFG aus, dass er die Ehe für zerrüttet hält. Er kann nach § 134 Abs. 1 FamFG der Scheidung auch ausdrücklich zustimmen. Er kann dann aber keinerlei Anträge zum Verfahren stellen. Jedenfalls ergibt sich daraus der [...]
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