In der Regel wird nach Ablauf des Trennungsjahres der Scheidungsantrag eingereicht (§ 1566 BGB). Mehr, als dass die Eheleute ein Jahr getrennt leben (Diagnose der Zerrüttung), und dass mindestens einer nicht mehr an Versöhnung glaubt (Prognose, dass es dabei bleibt), ist also nicht erforderlich, um das Scheidungsverfahren einzuleiten. Als Anwalt benötigen Sie eine beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder (§ 133 Abs. 2 FamFG) sowie eine besondere Verfahrensvollmacht (§ 114 Abs. 5 FamFG), inhaltlich die Angabe zum Trennungsdatum und nach § 133 FamFG Angaben dazu, ob die Ehegatten die Fragen - der elterlichen Sorge, - des Umgangs, - des Kindesunterhalts, - des Ehegattenunterhalts, - die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen geregelt haben. Wenn Sie Ihrem Kanzleipersonal entsprechende Textbausteine zur Verfügung stellen, kann sogar ein Azubi nach kurzer Einweisung Scheidungsanträge abfassen. Vor Ablauf des [...]