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Eine Ehe kann gem. § 1565 BGB geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern wird laut § 1566 BGB unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, sind weitere Voraussetzungen für die Vermutung des Scheiterns nicht mehr erforderlich. Daher ist es unmittelbar nach einer Trennung oder gar vorher nicht zweckmäßig, den Mandanten mit der Frage zu befassen, ob er geschieden werden möchte. Sie sollten das „Trennungsjahr“ mit Ihrem Mandanten für Verhandlungen über die Scheidungsfolgesachen wie die Auflösung von Miteigentum und Schulden, Nutzung eines Eigenheims, Haushaltssachen, Unterhalt, Rentenausgleich, Vermögensaufteilung, Sorge- und Umgangsrecht nutzen. Bestenfalls führt dies dazu, dass die Scheidung als solche tatsächlich nur noch ein formaler Akt – eine sogenannte „einverständliche [...]
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