Die Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert eine förmliche Entscheidung (BVerfG, FamRB 2015, 300). Nach § 7 BerHG ist gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder die Bewilligung der Beratungshilfe – von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson – aufgehoben wird, nur die Erinnerung nach § 11 RPflG statthaft (OLG Koblenz, NJW 2012, 944; OLG Naumburg, JurBüro 2011, 316; Dürbeck/Gottschalk, Rdnr. 1240; a.A. LG Potsdam, FamRZ 2009, 902 m. abl. Anm. Lissner, Rpfleger 2009, 390; zu den verschiedenen Rechtsbehelfen vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 1242). § 7 BerHG (§ 6 Abs. 2 BerHG a.F.) stellt kein eigenes Rechtsmittel dar (Arnold/Meyer-Stolte/Herrmann/Rellermeyer/Hintzen, RPflG, 8. Aufl., § 24a Rdnr. 24). Die Erinnerung ist unbefristet, weil nach § 24a Abs. 2 RPflG die – völlig unübersichtliche (je nach Verfahren kann die Frist eine oder zwei Wochen oder einen oder sechs Monate betragen!) – Fristenregelung [...]