Nach § 6a BerHG kann das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe von Amts wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Damit regelt die Bestimmung die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung bei anfänglichem Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen. Dem Gericht steht hier ein weiter Ermessensspielraum zu („kann“ statt „soll“, vgl. § 124 Abs. 1 ZPO). Nach § 6a Abs. 2 BerHG kann die Beratungsperson die Aufhebung der Bewilligung beantragen, wenn der Rechtsuchende aufgrund der Beratung oder Vertretung, für die ihm Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt hat. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beratungsperson noch keine Beratungshilfevergütung nach § 44 Satz 1 RVG beantragt hat und den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die [...]