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Nach § 8 Abs. 1 BerHG richtet sich die Vergütung der Beratungsperson allgemein nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des RVG. Nach § 8 Abs. 2 BerHG bewirkt die Bewilligung von Beratungshilfe, dass die Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 RVG) geltend machen kann, auch nicht in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Abs. 2 BerHG) bis zur Entscheidung durch das Gericht. Der Vergütungsanspruch des Anwalts ist nach § 44 RVG i.V.m. Nr. 2500–2508 VV RVG abzurechnen (Dürbeck/Gottschalk, Rdnr. 1256 ff.). Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch (Dürbeck/Gottschalk, Rdnr. 1256). Zuständig ist auch insoweit dasjenige Gericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Gewährung von Beratungshilfe bei Gericht hat (OLG Hamm, FamRZ 2008, 2294 m.w.N.). Die Beratungshilfegebühr nach Nr. [...]
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