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Die Zusammenarbeit zwischen Anwälten und nicht-anwaltlichen Mediatoren hat auf jeden Fall dort eine Grenze, wo ein räumlich gemeinsamer Auftritt in Form einer Sozietät oder Bürogemeinschaft gewünscht ist. Nach anwaltlichem Berufsrecht (§ 59a BRAO) dürfen sich Anwälte nur mit wenigen ausgewählten verkammerten Berufsgruppen wie Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammenschließen. Der Niedersächsische Anwaltsgerichtshof hat deshalb die Bürogemeinschaft zwischen einem Anwalt und einem Mediator untersagt. Dabei hat der Niedersächsiche Anwaltsgerichtshof auch schon die Entscheidung des BVerfG vom 12.01.2016 (1 BvL 6/13, MDR 2016, 242) berücksichtigt, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO insoweit verfassungswidrig ist, als er die partnerschaftliche Verbindung von Rechtsanwälten mit Apothekern und Ärzten verbietet. Im Unterschied zu Mediatoren sind diese Berufsgruppen mit einer strafrechtlich und -prozessual abgesicherten Verschwiegenheitspflicht ausgestattet (Nds. AnwGH, Urt. [...]
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