Sachverhalt Lösung Zunächst wie bei Mandatssituation 17.4. Bei der bereits kurz nach Ablauf des Jahres 2022 eingereichten Einkommensteuererklärung für 2022 stellt Herr Schneider mit Zustimmung seiner Frau den Antrag auf Abzug der Unterhaltszahlungen nach § 10 Abs. 1a EStG. Er ist bereit, die bei Frau Schneider durch die Versteuerung der Unterhaltszahlungen ausgelösten Einkommensteuern i.H.v. 1.500 € zu übernehmen. Anfang Februar 2023 gründet Herr Schneider ein Unternehmen, und es ist zu erwarten, dass er 2023 einen Verlust erzielen wird. Diesen Verlust will er nach 2022 zurücktragen, so dass sich seine Einkommensteuer für 2022 auch ohne Abzug der Unterhaltszahlungen auf 0 € reduzieren wird. Deshalb widerruft er den Antrag auf Abzug der Unterhaltszahlungen nach § 10 Abs. 1a EStG und erhofft sich dadurch, dass auch Frau Schneider die Unterhaltszahlungen nicht versteuern muss. So – seine Idee – erhält er die als Nachteilsausgleich an Frau Schneider gezahlten 1.500 [...]