Sachverhalt Lösung Frau Müller, ledig, lebt mit ihren beiden Kindern, ihrer fünfjährigen Tochter und ihrem bereits volljährigen Sohn, der sich im Studium befindet, in einem Haushalt. Der Sohn wird am 02.11.2023 25 Jahre alt, das Kindergeld wird bis einschließlich November 2023 bezahlt. Zum Vater der Kinder besteht seit Jahren kein Kontakt. Sachverhalt Lösung Zwar lebt Frau Müller in den Jahren 2022 und 2023 mit einer anderen volljährigen Person, nämlich ihrem Sohn, in einer Haushaltsgemeinschaft. Solange ihr jedoch für diese Person Kindergeld zusteht, ist es unschädlich, dass das Kind volljährig ist. Somit kann sie für 2023 11/12 des Entlastungsfreibetrags für zwei Kinder beanspruchen. Ab Dezember 2023 steht ihr für ihren Sohn das Kindergeld nicht mehr zu; sollte sie in Steuerklasse II eingestuft worden sein, ist sie verpflichtet, die Änderung dem Finanzamt rechtzeitig mitzuteilen, um ab Dezember 2023 in die Steuerklasse I eingestuft zu werden. Als Ausgleich für die [...]