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Ab dem Kalenderjahr, das auf die dauernde Trennung der Eheleute folgt, dürfen sich die Eheleute nicht mehr in die günstige Steuerklasse III oder die Steuerklasse IV mit Faktorverfahren einordnen, auch wenn sie noch nicht geschieden sind. Deshalb sind sie verpflichtet, die Steuerklassen umgehend ändern zu lassen (§ 39 Abs. 5 EStG). Das heißt, spätestens zu Beginn des Kalenderjahres, welches der dauernden Trennung folgt, ist dem Finanzamt die dauernde Trennung anzuzeigen und die Einstufung in die Steuerklasse I und ggf. Steuerklasse II zu veranlassen. Grundsätzlich sind dauernd getrennt Lebende in die Steuerklasse I einzustufen. Haben sie mindestens ein Kind, für das sie Kindergeld beziehen, und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person – sogenannte echt Alleinerziehende –, können sie sich in Steuerklasse II einstufen lassen, da ihnen dann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG i.H.v. mindestens 4.260 € zusteht. Für jedes [...]
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