Bei Scheidung der Ehe kommt es grundsätzlich auf die Rechtskraft der Ehescheidung an. Mit ihr endet das gesetzliche Ehegattenerb- und -pflichtteilsrecht und der Anspruch auf den Voraus gem. § 1932 BGB. Ausnahmsweise wird dieser Zeitpunkt vorverlagert: Der Gesetzgeber hat auch dann das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Todes des anderen Ehegatten dieser die Scheidung bereits beantragt oder aber dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hatte. § 1933 BGB schließt zunächst nur das Erbrecht des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller aus, nicht aber umgekehrt. Um diese Rechtsfolge herbeizuführen, sollte daher umgehend der Scheidung zugestimmt oder ein eigener Scheidungsantrag gestellt werden. Kein Antrag i.S.v. § 1933 BGB ist der reine Verfahrenskostenhilfeantrag (Staudinger/Werner, § 1933 BGB Rdnr. 6; Palandt/Edenhofer, § 1933 BGB Rdnr. 2). Ferner müssen die Voraussetzungen für eine [...]