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Art. 17 Abs. 1 EGBGB lautet in der ab 29.01.2013 geltenden Fassung: „Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen, die nicht von anderen Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind, unterliegen dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht.“ Ab dem 29.01.2019 gilt die Vorschrift mit folgendem Wortlaut: „Soweit vermögensrechtliche Scheidungsfolgen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 oder der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder von anderen Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind, unterliegen sie dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht“ (Art. 2 des Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts, BGBl I 2018, 2573, dessen Art. 1 das Internationale Güterverfahrensgesetz – IntGüRVG – ist). Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen sind beispielsweise Genugtuungs-, Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche, soweit [...]
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