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Im Güterrecht fehlte es bislang an einer einheitlichen Regelung auf europäischer Ebene. Mit Inkrafttreten der EuGüVO sind in Kapitel IV auch einheitliche Regelungen hinsichtlich der Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung geschaffen worden, die sich im Wesentlichen an der Brüssel IIa-VO/Brüssel IIb-VO orientieren und ab 29.01.2019 gelten. Nach Art. 36 EuGüVO bedarf es keines besonderen Anerkennungsverfahrens. Gründe für die Nichtanerkennung bei Geltendmachung eines förmlichen Antrags auf Anerkennung sind in Art. 37 EuGüVO aufgeführt. Die Vollstreckbarkeit folgt aus Art. 42 ff. EuGüVO und darf nach Art. 51 EuGüVO nur aus einem der in Art. 37 EuGüVO genannten Gründe versagt werden. Für öffentliche Urkunden und Vergleiche gelten die Art. 58 ff. EuGüVO. Das IntGüRVG, welches im Aufbau im Wesentlichen dem AUG folgt, regelt die innerstaatliche Umsetzung, insbesondere die Zuständigkeitskonzentration des Amtsgerichts am Sitz des jeweiligen Oberlandesgerichts (§ [...]
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