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Im Hinblick auf die güterrechtlichen Beziehungen der Ehepartner muss der beratende Anwalt mit Rücksicht auf die Komplexität der unterschiedlichen Entwicklungen des jeweiligen Güterstands und der zukünftig geltenden EuGüVO den Gesamtverlauf der Ehe besonders kritisch würdigen. Nachdem die materiellen Vorschriften der EuGüVO nach deren Art. 69 Abs. 3 auf Ehen Anwendung finden, die ab dem 29.01.2019 geschlossen worden sind, soll vorrangig noch die Rechtslage dargestellt werden, die auf die vor dem 29.01.2019 abgeschlossenen Ehen Anwendung findet. Art. 14, 15 EGBGB sind durch das Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des internationalen Privatrechts (IntGüRVGEG) vom 17.12.2018, BGBl I, 2573, (weitgehend) aufgehoben worden. Die Fortgeltung dieser Vorschrift für die vor dem 29.01.2019 geschlossenen Ehen ist in Art. 229 § 47 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB geregelt. Im Verhältnis zum Iran ist das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929 als [...]
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