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Zumindest innerhalb des europäischen Rechtsraums findet eine zunehmende Rechtsvereinheitlichung statt. Aber auch auf der Ebene des Völkerrechts wird eine zunehmende Rechtsangleichung angestrebt. Mit dem Haager Unterhaltsprotokoll vom 23.11.2007 wurde ein entsprechendes Instrumentarium geschaffen. Seit dem 18.06.2011 bestimmt sich nach Art. 15 EuUntVO das anwendbare materielle Recht für die gebundenen EU-Mitgliedstaaten nach dem Haager Protokoll vom 23.11.2007 (im Folgenden HUP). Dessen Anwendungsbereich ist für die betroffenen EU-Mitgliedstaaten – mit Ausnahme von Dänemark – nach dem Ratsbeschluss vom 30.11.2009 ab dem 18.06.2011 eröffnet, auch wenn es völkerrechtlich noch nicht in Kraft war. Seit dem 01.08.2013 gilt das HUP nunmehr offiziell, nachdem Serbien Mitgliedstaat geworden ist. Weiterer Mitgliedstaat ist u.a. Brasilien (seit 01.11.2017). Mit der Geltung des HUP trat die Vorschrift des Art. 18 EGBGB außer Kraft (vgl. Art. 12 Nr. 3 AUG-E, BT-Drucks. 17/4887). Das [...]
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