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Zuständigkeitsvereinbarungen im Rahmen bilateraler Abkommen zwischen einzelnen Staaten existieren nicht. Im Wesentlichen sind daher die Vorschriften des EU-Gemeinschaftsrechts heranzuziehen. Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten galt die zum 01.03.2002 in Kraft getretene VO (EG) Nr. 44/2001 des Rats vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), welche nach der Neufassung durch VO (EU) Nr. 1215/2012 v. 12.12.2012 (ABl EU L 351/1) mit Wirkung ab dem 10.01.2015 uneingeschränkt im Verhältnis zu Dänemark anzuwenden ist. Diese Verordnung gilt auch nicht mehr für Vollstreckungsgegenanträge nach § 120 FamFG i.V.m. § 767 ZPO, soweit es sich um eine Unterhaltssache handelt (EuGH, Urt. v. 04.06.2020 – C-41/19, FamRZ 2020, 1289; Anm. Dimmler, FamRB 2020, 306). Seit dem 18.06.2011 gilt die EG-Unterhaltsverordnung gemäß der VO (EG) Nr. 4/2009 des Rats vom 18.12.2008 (ABl EU 2009 L 7/1) zur [...]
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