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Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes muss sich unmittelbar vor dem ersten geltend gemachten rechtswidrigen Verhalten in dem Staat, aus dem das Kind verbracht worden ist, befinden, also der ersten nach außen erkennbar werdenden Verletzung des Sorgerechts (z.B. die Mitteilung, das Kind werde nicht zum Sorgeberechtigten in den Staat seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren; vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.04.2012 – 17 UF 35/12, FamRZ 2013, 51; OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 1235; Staudinger/Pirrung, BGB (2018), Art. 12 HKÜ Rdnr. E 64). Die ursprüngliche Intention der Eltern, wonach die Mutter mit dem in einem anderen Mitgliedstaat geborenen Säugling, der sich dort einige Monate aufgehalten hat, in den Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren sollte, lässt auch aufgrund des Eilcharakters des Rückführungsbegehrens nicht den Schluss zu, dass das Kind dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (EuGH, Urt. v. 08.06.2017 – C-111/17 PPU, FamRZ [...]
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