Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Die Brüssel IIb-VO regelt, wie auch zuvor die Brüssel IIa-VO, eine Abänderbarkeit nicht. In Anlehnung an Art. 14 KSÜ müssen sich die ursprünglich der Ausgangsentscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände zur Vermeidung einer révision auf fond auch geändert haben (Andrae, IntFamR, § 9 Rdnr. 199). Somit gelangen Art. 15 KSÜ und § 1696 BGB zur Anwendung (vgl. auch OLG München, FamRZ 2015, 602). Ist die Entscheidung des ursprünglich die Sorgerechtsentscheidung erlassenden Gerichts nicht anzuerkennen, wird in Deutschland erstmalig der Maßstab des § 1671 BGB maßgebend (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2020 – 15 UF 8/20, FamRZ 2021, 783). Auch hinsichtlich der KSÜ-Vertragsstaaten ist Art. 14 KSÜ zu beachten. Somit sind Art. 15 KSÜ und § 1696 BGB anzuwenden. Die verfahrensrechtliche Abänderungsmöglichkeit bei Anwendung des nationalen Rechts beruht auf § 166 FamFG, sofern deutsche Gerichte international zuständig sind. Somit gelangen letztlich Art. 15 KSÜ [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen