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Nach Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17.02.1929 ist das Heimatrecht iranischer Staatsangehöriger zu beachten. Es muss sich aber ausschließlich um eine iranische Staatsangehörigkeit handeln (BGH, FamRZ 1986, 345; OLG Koblenz, FamRZ 2009, 611, 615). Hat ein Elternteil oder auch nur das Kind die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder als Asylberechtigter i.S.v. §§ 2, 3 AsylVerfG, scheidet die Anwendung des Abkommens aus (BGH, FamRZ 1990, 32, 33). Anzuwenden ist dann das islamisch-schiitische Kindschaftsrecht, sofern nicht der spezielle ordre-public-Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 Satz 2 des Abkommens zum Tragen kommt (dazu BGH, FamRZ 1993, 316, 317; OLG Koblenz, FamRZ 2009, 611, 615). Setare und Sina, beide iranische Staatsangehörige, leben in Trier. Aus ihrer Ehe ist das 2010 geborene Kind Roxana hervorgegangen. Die Eltern trennen sich. Während Sina nach Isfahan verzieht, bleibt Setare mit Roxana in Trier. Sie beantragt die Übertragung der [...]
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