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Für Verbundverfahren ergibt sich die Zuständigkeit aus § 98 Abs. 3 FamFG. Für isolierte Verfahren ist in § 102 FamFG die Zuständigkeit für Versorgungsausgleichssachen ausdrücklich geregelt. Danach muss entweder der Antragsgegner oder der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, oder es ist über inländische Anrechte zu entscheiden – wobei dann auch daneben über weitere ausländische Anwartschaften mitentschieden werden kann (Rauscher, in: MK/FamFG, 3. Aufl., § 102 Rdnr. 10; Keidel/Dimmler, FamFG, § 102 Rdnr. 5) – oder aber ein deutsches Gericht hat die Ehe [...]
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