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Die Zwangsvollstreckung ist in § 96 FamFG geregelt, wonach der Berechtigte einen Gerichtsvollzieher zur Beseitigung einer andauernden Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG hinzuziehen kann (z.B. Entfernung des Täters aus der nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewSchG angeordneten Bannmeile). Dabei ist der Gerichtsvollzieher auch zur Anwendung von Gewalt befugt (§§ 758 Abs. 3, 759 ZPO). Er kann außerdem ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a ZPO stellen. Die Vorschriften der §§ 890, 891 ZPO sind daneben anwendbar. Nach § 96 Abs. 2 FamFG ist im Fall der Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG die mehrfache Einweisung des Besitzes an den Berechtigten nach § 885 Abs. 1 ZPO möglich, ohne dass es einer erneuten Zustellung an den Antragsgegner bedarf. Eine weitere Besonderheit zur Beschleunigung der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung ergibt sich aus § 214 Abs. 2 Satz 3 FamFG. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt im Fall ihres [...]
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