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Die Voraussetzungen, unter denen einem Ehegatten nach der Trennung bzw. der Scheidung die Ehewohnung zugewiesen werden kann, sind in §§ 1361b und 1568a BGB geregelt. Ein Antrag auf Herausgabe der Ehewohnung nach § 985 BGB ist unzulässig, solange es sich um die Ehewohnung handelt (BGH, Beschl. v. 10.03.2021 – XII ZB 243/20, FamRZ 2021, 834). Der Anspruch aus § 985 BGB kann erst ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 10.03.2021 – XII ZB 243/20, FamRZ 2021, 834). Gleiches hat für einen Antrag nach § 861 BGB zu gelten (OLG Hamburg, Beschl. v. 12.05.2020 – 2 UF 203/19, FamRZ 2021, 1278). Ein Antrag nach § 985 BGB kann auch nicht in einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung umgedeutet werden (BGH, Beschl. v. 28.09.2016 – XII ZB 487/15, FamRZ 2017, 22; zur Stellung eines Hilfsantrags vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 12.05.2020 – 2 UF 203/19, FamRZ 2021, 1278, [...]
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