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Als völkerrechtlicher Vertrag ist für den Bereich des Versorgungsausgleichstatuts lediglich das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929 vorrangig zu berücksichtigen. Danach sind iranische Staatsbürger, auch wenn sie in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, dem iranischen Familienrecht unterworfen. Weil dieses keinen Versorgungsausgleich kennt, kann zwischen iranischen Eheleuten der Versorgungsausgleich nicht einmal auf Antrag durchgeführt werden.18 MüKo-IPR I/Winkler von Mohrenfels, EGBGB, Vorbem. zu Art. 1. Bei lange dauernden, im Inland geführten Ehen kann dies zu Härten für den im Alter unzureichend versorgten Ehegatten führen. Soweit teilweise angenommen wurde, dass hier ein ordre-public-Verstoß (Art. 6 EGBGB) vorliegt, mit der Konsequenz, dass der Versorgungsausgleich auch anlässlich der Scheidung iranischer Staatsbürger stattfinden kann, hat der BGH dies abgelehnt und entschieden, dass zwischen iranischen Ehegatten nach Art. 8 Abs. 3 des [...]
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