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Für die internationale Zuständigkeit in Gewaltschutzsachen sind diese als Zivilsache nach Art. 1 Brüssel Ia-VO bzw. LugÜ 2007 zu qualifizieren.20 Hau, in: Prütting/Helms, § 105 FamFG Rdnr. 13 (auch im Verhältnis zwischen Ehegatten und zwischen Lebenspartnern). Hat der Antragsgegner seinen Wohnsitz in einem EU- bzw. LugÜ-Staat, so richtet sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 2 ff. Brüssel Ia-VO/LugÜ 2007. Gerichtsstände sind danach denkbar im Wohnsitzstaat des Antragsgegners (Art. 4 Brüssel Ia-VO; Art. 2 LugÜ 2007) sowie dort, wo ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO/Art. 5 Nr. 3 LugÜ 2007).21 Hau, in: Prütting/Helms, § 105 FamFG Rdnr. 13. Befindet sich die Ehewohnung im Inland, so bietet § 1361b BGB erweiterte Kompetenzen des Familiengerichts zum Schutz des Ehegatten, der von Gewalt betroffen oder bedroht wird. Dann lässt sich die internationale Zuständigkeit aus dem autonomen deutschen Recht nach [...]
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