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Für die grenzüberschreitende Rechtshilfe bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gibt es zwei Regelungsinstrumente: UNUÜ Zunächst kann auf das New Yorker UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20.06.1956 zurückgegriffen werden.362 BGBl II 1959, 150; Jayme/Hausmann, Nr. 220. Es gilt gegenüber Algerien, Argentinien, Australien, Barbados, Belarus, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Burkina Faso, Chile, China (Taiwan), Dänemark, Ecuador, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, dem Heiligen Stuhl (Vatikanstadt), Irland, Israel, Italien, Jugoslawien (ehemaliges), BR-Jugoslawien (Serbien-Montenegro), Kap Verde, Kasachstan, Kirgisistan, Kolumbien, Kroatien, Liberia, Luxemburg, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Monaco, Montenegro, Neuseeland, den Niederlanden, Niger, Norwegen, Österreich, Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, den Seychellen, der Slowakischen Republik, [...]
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