Hanseatisches OLG Hamburg: Unterhaltsrechtliche Leitlinien (Stand: 01.01.2011)
Vorbemerkung
Die Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.
Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.
Unterhaltsrechtliches Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuer- und sozialrechtlichen Einkommen.
1. Geldeinnahmen
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2. Sozialleistungen
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3. Kindergeld Kindergeld wird nicht zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen gerechnet (vgl. Nr. 14). |
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4. Geldwerte Zuwendungen Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. |
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5. Wohnwert Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter gem. § 556 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 BetrKV üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt. Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit zum endgültigen Scheitern der Ehe in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. Zinsen sind in diesem Zusammenhang absetzbar, Tilgungsleistungen, wenn sie nicht der einseitigen Vermögensbildung dienen, insoweit kommt allein eine Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Altersvorsorge in Betracht (vgl. Nr. 10.1.2). |
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6. Haushaltsführung Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so kann hierfür ein Einkommen anzusetzen sein. |
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7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben (§ 1577 Abs. 2 BGB). |
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8. Freiwillige Zuwendungen Dritter Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen nur zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht. |
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9. Erwerbsobliegenheit und fiktives Einkommen Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt. Bei Arbeitslosigkeit sind über eine Meldung bei der Agentur für Arbeit oder telefonische Nachfragen hinausgehende eigenständige Erwerbsbemühungen im Einzelnen darzulegen und zu belegen. Der Hinweis auf die Arbeitsmarktlage macht den Nachweis von Bemühungen nur im Ausnahmefall entbehrlich. Bei unzureichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz können bei einer feststellbaren realen Beschäftigungschance fiktive Einkünfte nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Beruf, Alter, Gesundheit und des zuletzt erzielten Verdienstes zugrunde gelegt werden. Neben dem Bezug von Leistungen der Arbeitsverwaltung kann die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (§ 141 SGB III) in Betracht kommen. Dem wiederverheirateten Elternteil obliegt es grundsätzlich, ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe, durch Aufnahme einer Teilzeitarbeit zum Unterhalt der Kinder aus einer früheren Ehe beizutragen. |
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10. Bereinigung des Einkommens
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Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden.
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12. Minderjährige Kinder
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13. Volljährige Kinder
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14. Verrechnung des Kindergeldes Das Kindergeld mindert im Umfang des § 1612b BGB den Bedarf des minderjährigen und volljährigen Kindes. |
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf |
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15.1 Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit diese als die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig prägend anzusehen sind. Dabei sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens des Ehegatten grundsätzlich zu berücksichtigen, unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt (Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse). Eine Einkommensreduzierung ist dann unbeachtlich, wenn sie auf einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten beruht. Beim Unterhaltsberechtigten ist zusätzlich § 1573 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen. Unerwartete, nicht in der Ehe angelegte Steigerungen des Einkommens des Verpflichteten (insbesondere aufgrund eines Karrieresprungs) bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie dienen zum Ausgleich des hinzutretenden Bedarfs weiterer Unterhaltsberechtigter. Es ist von einem Mindestbedarf auszugehen, der nicht unter dem Existenzminimum für nicht Erwerbstätige liegen darf. |
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15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen). Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um den Zahlbetrag (in der Regel Tabellenbetrag abzüglich des bedarfsmindernd anzurechnenden Kindergeldes) bereinigt. Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3. |
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15.3 Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht. |
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15.4 Werden Altervorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese vom dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Altersvorsorgeunterhalt wird nur geschuldet, soweit der Elementarunterhalt gedeckt ist. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf. |
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15.5 Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten bei Wiederverheiratung des Unterhaltsverpflichteten ist die Rechtsprechung des BGH zur sogenannten Drittelmethode zu berücksichtigen. |
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15.6 Trennungsbedingter Mehrbedarf kann berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte oder der Verpflichtete über zusätzliches nicht prägendes Einkommen verfügen, das die Zahlung des nach dem prägenden Einkommen berechneten Unterhalts sowie des trennungsbedingten Mehrbedarfs erlaubt. |
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15.7 Für die Befristung des nachehelichen Unterhalts kommt es nach § 1578b BGB maßgeblich darauf an, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind. Nach der Scheidung der Ehe ist in der Regel zunächst der eheangemessene Unterhalt weiterzuzahlen, eine sofortige Befristung wird bis auf Ausnahmefälle nicht in Betracht kommen. Fehlt es an ehebedingten Nachteilen oder fallen die Nachteile nur gering aus, ist dem berechtigten Ehegatten in der Regel eine auch unter Berücksichtigung der Ehedauer angemessenen Übergangsfrist einzuräumen, binnen derer er sich auf die nicht an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten neuen Verhältnisse einstellen kann. Im Einzelfall kann trotz Fehlens ehebedingter Nachteile angenommen werden, dass unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität die unbefristete und ungekürzte Fortzahlung des Unterhalts nicht unbillig ist. Ergibt eine Prognose, dass ehebedingte Nachteile bestehen, aber ausgeglichen werden können, dann kann der Unterhaltsanspruch auf die Zeit befristet werden, binnen derer ein solcher Ausgleich bewerkstelligt werden kann. Sind ehebedingte Nachteile vorhanden, die aus tatsächlichen Gründen nicht mehr ausgeglichen werden können, kommt eine Herabsetzung, nicht jedoch eine Befristung in Betracht. Auch nach Herabsetzung muss dem berechtigten Ehegatten nach Anrechnung eigener eventuell auch fiktiver Einkünfte der Betrag zur Verfügung stehen, den er ohne einen ehebedingten Nachteil zur Verfügung hätte. Die Beweislast für die Umstände, aus denen die Unbilligkeit der Fortzahlung des Unterhalts resultiert, trägt der Verpflichtete. Hat der Verpflichtete solche Umstände vorgetragen und ggf. bewiesen, obliegt es dem Berechtigten, die bei der Billigkeitsabwägung zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen. |
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16. Bedürftigkeit Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus von 1/7 zu vermindern ist. |
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17. Erwerbsobliegenheit |
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17.1 Bei Kindesbetreuung besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines gemeinschaftlichen Kindes keine Erwerbsobliegenheit. Gleichwohl erzieltes Erwerbseinkommen ist überobligatorisch und nach den Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kommt es bei Beurteilung der Frage, ob und inwieweit der betreuende Ehegatte bei einer bestehenden Betreuungsmöglichkeit auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann, auf die Verhältnisse des Einzelfalls an. Bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit des Kindes und bei nicht vorhandener oder nur unzureichender Fremdbetreuung (kindbezogene Gründe, § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB) kommt ein Unterhaltsanspruch auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Betracht. Eine Erwerbstätigkeit kann aus Gründen der nachehelichen Solidarität ganz oder teilweise unbillig erscheinen. Hierbei sind das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung sowie die Dauer der Ehe zu berücksichtigen (elternbezogene Gründe, § 1570 Abs. 2 BGB). Die Erwerbsobliegenheit beurteilt sich auch danach, ob eine Erwerbstätigkeit neben der Betreuung des Kindes zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einer vollen oder teilweisen Erwerbsobliegenheit ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes entgegenstehen, trifft den betreuenden Ehegatten. Dies gilt auch, wenn ein Titel über den Basisunterhalt nach § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB abgeändert werden soll. Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist nicht nach § 1578b BGB zu befristen. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt richtet sich beim nichtehelichen Kind nach denselben Grundsätzen wie beim ehelichen Kind. |
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17.2 In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit. |
Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche nach § 1615l BGB Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 770 €, bei Erwerbstätigkeit mindestens 950 €. |
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19. Elternunterhalt Der Bedarf bemisst sich nach der eigenen Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils. Auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Untergrenze des Bedarfs so zu bemessen, dass das Existenzminimum sichergestellt wird. Bei einem Heimaufenthalt wird der Bedarf durch die dadurch anfallenden Kosten einschließlich der für die privaten Bedürfnisse gewährten Leistungen nach dem SGB XII bestimmt (vgl. Nr. 2.9). |
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20. Lebenspartnerschaft Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG. |
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt des Verpflichteten |
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21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB). |
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21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern („privilegierte Volljährige”) gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze für die Inanspruchnahme. |
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Er beträgt
Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) i.H.v. 360 € enthalten. |
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21.3 Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt. |
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21.3.1 Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.150 €. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) i.H.v. 450 € enthalten. |
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21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB entspricht der Selbstbehalt dem eheangemessenen Selbstbehalt (vgl. Nr. 21.4). |
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21.3.3 Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 1.500 €, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. Im Selbstbehalt sind Kosten für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) i.H.v. 450 € enthalten. |
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21.3.4 Gegenüber Enkeln beträgt er mindestens 1.500 €, wobei bei volljährigen Enkeln die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei verbleibt. Im Selbstbehalt sind die Kosten für Unterkunft und Warmmiete i.H.v. 450 € enthalten. |
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21.4 Gegenüber Ehegatten und geschiedenen Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt (§§ 1361, 1581 BGB). Im Regelfall beträgt dieser für den Nichterwerbstätigen und Erwerbstätigen 1.050 €. Er ist nach unten durch den notwendigen Selbstbehalt und nach oben durch den angemessenen Selbstbehalt begrenzt. |
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21.5 Der Selbstbehalt kann im Einzelfall angemessen abgesenkt oder erhöht werden. Letzteres kommt insbesondere in Betracht, wenn die Warmmiete den in dem jeweiligen Selbstbehalt enthaltenen Betrag erheblich überschreitet und dies nicht vermeidbar ist. |
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22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten |
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22.1 Ist bei Unterhaltsansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden nicht erwerbstätigen oder erwerbstätigen Ehegatten 840 € angesetzt. |
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22.2 Ist bei Unterhaltsansprüchen von nicht privilegierten volljährigen Kindern der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden nicht erwerbstätigen oder erwerbstätigen Ehegatten mindestens 920 € angesetzt. |
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22.3 Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, bemisst sich der Bedarf des mit ihm zusammenlebenden Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), er beträgt 1.200 € (einschließlich 350 € Warmmieteanteil). |
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23. Bedarf des vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten |
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23.1. Der Bedarf des vom Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei Ansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten beträgt 1.050 €. |
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23.2. Der Bedarf des vom Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei Ansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder beträgt 1.150 €. |
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23.3. Der Bedarf des vom Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln beträgt 1.500 €. |
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24. Mangelfall |
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24.1 Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht ausreicht. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern dem Zahlbetrag (z.B. Tabellenbetrag abzüglich des bedarfsmindernd anzurechnenden Kindergeldes). |
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24.2 Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich bei minderjährigen und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern auf den Zahlbetrag nach der jeweiligen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, für den zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil bei Nichterwerbstätigen auf 770 €, bei Erwerbstätigen auf 950 €. Anrechenbares Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist vom Einsatzbetrag abzuziehen. |
|||||
24.3 Die nach Abzug des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen. Die prozentuale Kürzung berechnet sich nach der Formel: K = V : S x 100 K = prozentuale Kürzung S = Summe der Einsatzbeträge aller Berechtigten V = Verteilungsmasse (Einkommen des Verpflichteten abzüglich Selbstbehalt) Der proportional gekürzte Unterhalt ergibt sich aus der Multiplikation mit dem Einsatzbetrag. |
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24.5 Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen. |
Sonstiges
25. Rundung Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden. |
Anhang
I. a) Anhang: Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2011)
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) |
Prozentsatz |
Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) |
|||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
||||||
Alle Beträge in Euro |
|||||||||
1. |
bis 1.500 |
317 |
364 |
426 |
488 |
100 |
770/950 |
||
2. |
1.501 |
– |
1.900 |
333 |
383 |
448 |
513 |
105 |
1.050 |
3. |
1.901 |
– |
2.300 |
349 |
401 |
469 |
537 |
110 |
1.150 |
4. |
2.301 |
– |
2.700 |
365 |
419 |
490 |
562 |
115 |
1.250 |
5. |
2.701 |
– |
3.100 |
381 |
437 |
512 |
586 |
120 |
1.350 |
6. |
3.101 |
– |
3.500 |
406 |
466 |
546 |
625 |
128 |
1.450 |
7. |
3.501 |
– |
3.900 |
432 |
496 |
580 |
664 |
136 |
1.550 |
8. |
3.901 |
– |
4.300 |
457 |
525 |
614 |
703 |
144 |
1.650 |
9. |
4.301 |
– |
4.700 |
482 |
554 |
648 |
742 |
152 |
1.750 |
10. |
4.701 |
– |
5.100 |
508 |
583 |
682 |
781 |
160 |
1.850 |
|
ab 5.101 |
nach den Umständen des Falls |
b) Anhang: Tabelle Zahlbeträge
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 €, für das 3. Kind 190 €, ab dem 4. Kind 215€.
1. und 2. Kind |
0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
% |
|||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1. |
bis 1.500 |
225 |
272 |
334 |
304 |
100 |
||
2. |
1.501 |
– |
1.900 |
241 |
291 |
356 |
329 |
105 |
3. |
1.901 |
– |
2.300 |
257 |
309 |
377 |
353 |
110 |
4. |
2.301 |
– |
2.700 |
273 |
327 |
398 |
378 |
115 |
5. |
2.701 |
– |
3.100 |
289 |
345 |
420 |
402 |
120 |
6. |
3.101 |
– |
3.500 |
314 |
374 |
454 |
441 |
128 |
7. |
3.501 |
– |
3.900 |
340 |
404 |
488 |
480 |
136 |
8. |
3.901 |
– |
4.300 |
365 |
433 |
522 |
519 |
144 |
9. |
4.301 |
– |
4.700 |
390 |
462 |
556 |
558 |
152 |
10. |
4.701 |
– |
5.100 |
146 |
491 |
590 |
597 |
160 |
3. Kind |
0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
% |
|||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1. |
bis 1.500 |
222 |
269 |
331 |
298 |
100 |
||
2. |
1.501 |
– |
1.900 |
238 |
288 |
353 |
323 |
105 |
3. |
1.901 |
– |
2.300 |
254 |
306 |
374 |
347 |
110 |
4. |
2.301 |
– |
2.700 |
270 |
324 |
395 |
372 |
115 |
5. |
2.701 |
– |
3.100 |
286 |
342 |
417 |
396 |
120 |
6. |
3.101 |
– |
3.500 |
311 |
371 |
451 |
435 |
128 |
7. |
3.501 |
– |
3.900 |
337 |
401 |
485 |
474 |
136 |
8. |
3.901 |
– |
4.300 |
362 |
430 |
519 |
513 |
144 |
9. |
4.301 |
– |
4.700 |
387 |
459 |
553 |
552 |
152 |
10. |
4.701 |
– |
5.100 |
413 |
488 |
587 |
591 |
160 |
ab 4. Kind |
0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
% |
|||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1. |
bis 1.500 |
209,50 |
256,50 |
318,50 |
273 |
100 |
||
2. |
1.501 |
– |
1.900 |
225,50 |
275,50 |
340,50 |
298 |
105 |
3. |
1.901 |
– |
2.300 |
241,50 |
293,50 |
361,50 |
322 |
110 |
4. |
2.301 |
– |
2.700 |
257,50 |
311,50 |
382,50 |
347 |
115 |
5. |
2.701 |
– |
3.100 |
273,50 |
329.50 |
404,50 |
371 |
120 |
6. |
3.101 |
– |
3.500 |
298,50 |
358,50 |
438,50 |
410 |
128 |
7. |
3.501 |
– |
3.900 |
324,50 |
388,50 |
472,50 |
449 |
136 |
8. |
3.901 |
– |
4.300 |
349,50 |
417,50 |
506,50 |
488 |
144 |
9. |
4.301 |
– |
4.700 |
374,50 |
446,50 |
540,50 |
527566 |
152 |
10. |
4.701 |
– |
5.100 |
400,50 |
475,50 |
574,50 |
566 |
160 |
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