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OLG Celle: Unterhaltsrechtliche Leitlinien (Stand: 01.07.2007)

Die von den Familiensenaten zusammengestellten Leitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsprechung der Senate möglichst weitgehend zu vereinheitlichen. Sie werden der Entwicklung des Unterhaltsrechts angepasst und lassen bewusst Raum für weitere Überlegungen und Konkretisierungen. Eine bindende Wirkung kommt ihnen nicht zu.

Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.

Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.

Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.

1. Geldeinnahmen

1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.

1.2 Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. In der Regel ist die Verteilung so vorzunehmen, dass der bisherige Lebensstandard aufrechterhalten werden kann.

1.3 Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.

1.4 Spesen und Auslösungen werden pauschal zu 1/3 dem Einkommen hinzugerechnet, soweit nicht nachgewiesen wird, dass die Zulagen notwendigerweise in weitergehendem Umfang verbraucht werden und keine häusliche Ersparnis eintritt.

1.5 Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.

1.6 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ergeben sich aus der Differenz zwischen Einnahmen und Werbungskosten. Für Gebäude ist keine AfA anzusetzen.

1.7 Steuererstattungen und Steuernachzahlungen sind in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen und auf die einzelnen Monate umzulegen. Soweit Erstattungen auf Aufwendungen beruhen, die unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind, bleiben auch die Steuererstattungen außer Betracht.

1.8 Sonstige Einnahmen, z.B. Trinkgelder.

2. Sozialleistungen

2.1 Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld.

2.2 Arbeitslosengeld II (nach dem SGB II) beim Verpflichteten. Beim Berechtigten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II kein Einkommen, es sei denn die Nichtberücksichtigung der Leistungen ist in Ausnahmefällen treuwidrig (vgl. BGH, FamRZ 1999, 843; 2001, 619); nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen.

2.3 Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.

2.4 BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG.

2.5 Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 Satz 2 BErzGG, soweit der eigene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen sichergestellt ist (vgl. BGH, FamRZ 2006, 1010); Elterngeld unter den Voraussetzungen des § 11 BEEG.

2.6 Arbeitsunfallrenten.

2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen; § 1610 a BGB ist zu beachten.

2.8 Der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nur in den Ausnahmefällen des § 13 Abs. 6 SGB XI.

2.9 In der Regel Bezüge nach §§ 4143 SGB XII (Grundsicherung) beim Verwandtenunterhalt (anders beim Ehegattenunterhalt).

2.10 Kein Einkommen sind Sozialhilfe (SGB XII) und Leistungen nach dem UVG. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH, FamRZ 1999, 843 bzw. 2001, 619).

3. Kindergeld

Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet (vgl. Ziff. 14).

4. Geldwerte Zuwendungen

Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

5. Wohnwert

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.

Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, notwendige Instandhaltungskosten (BGH, FamRZ 2000, 351, 354) und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.

Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.

6. Haushaltsführung

Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so kann hierfür ein Einkommen angesetzt werden (BGH, FamRZ 2001, 1693).

7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

8. Freiwillige Zuwendungen Dritter

Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.

9. Fiktives Einkommen

Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein.

10. Bereinigung des Einkommens

10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).

10.1.1 Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z.B. Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten, für unstreitigen oder titulierten Unterhalt).

10.1.2 Zur Absicherung einer angemessenen Altersversorgung kann insbesondere der nichtselbstständige Erwerbstätige eine sekundäre Altersversorgung von bis zu 4 % seines jeweiligen Gesamtbruttoeinkommens (vgl. BGH, FamRZ 2006, 1817) des Vorjahres, gegenüber Ansprüchen auf Elternunterhalt von bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens betreiben (vgl. BGH, FamRZ 2004, 792; 2006, 1511).

10.2 Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen.

10.2.1 Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann von Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens (Ziff. 10.1) angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im einzelnen darzulegen.

10.2.2 Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer) angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten erfasst. Werden die Raten für einen zur Anschaffung aufgenommenen Kredit berücksichtigt, so verringern sich die anrechnungsfähigen km-Kosten.

10.2.3 (nicht belegt)

 

10.3 Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Außerdem kann im Einzelfall ein Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden.

10.4 Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen.

Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich nur eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen.

Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen. Zur Obliegenheit des Unterhaltsschuldners, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, vgl. BGH, FamRZ 2005, 608.

10.5 Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind (vgl. Ziff. 13.3, 15.2), ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.

10.6 Vermögenswirksame Sparleistungen des Arbeitnehmers vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind im Bruttoeinkommen enthaltene Leistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage zu belassen.

Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

Der Barunterhaltsbedarf minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (vgl. Anlage 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des Regelbetrags geltend gemacht werden.

11.1 Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Pflichtigen ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.

11.2 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind i.d.R. Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen.

Zur Eingruppierung können auch die Bedarfskontrollbeträge herangezogen werden. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

12. Minderjährige Kinder

12.1 Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB).

12.2 Einkommen des Kindes wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet.

12.3 Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. Ziff. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.

12.4 Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. Ziff. 13.3).

 

13. Volljährige Kinder

13.1 Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.

13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.

Der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes bemisst sich grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. BGH, FamRZ 2006, 99, 100).

13.1.2 Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 640 € ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren.

Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.

13.2 Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen) sowie das staatliche Kindergeld in voller Höhe (vgl. BGH, FamRZ 2006, 99, 100) angerechnet. Dies gilt auch für volljährige Kinder, die in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind (vgl. BGH, FamRZ 2007, 542). Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend.

13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Ziff. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts 1.100 € abzuziehen.

Der Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB errechnet sich nach der Formel:

Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1.100 € mal (Rest-)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2.200 € (= 1.100 + 1.100) €.

Haftungsanteil 1 = (N1 - 1.100) x R : (N1 + N2 - 2.200).

Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden.

Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (770 €/900 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.

14. Verrechnung des Kindergeldes

Das Kindergeld wird bei Minderjährigen nach § 1612b BGB ausgeglichen. Zur Verrechnung unter den Voraussetzungen von § 1612b Abs. 5 BGB siehe Verrechnungstabelle Anhang 2. Wegen der Berücksichtigung des Kindergeldes beim Volljährigenunterhalt vgl. Ziff. 13.2.

Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf

15.1 Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt grundsätzlich das (Mehr-)Einkommen als prägend (BGH, FamRZ 2001, 986).

15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz. Vom bereinigten Erwerbseinkommen kann ein Bonus von 1/7 abgezogen werden.

Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Tabellenbetrag) bereinigt. Erbringt der Pflichtige sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Ziff. 10.3.

Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts beim Ehegatten kann unterbleiben, soweit sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt. Dieses Missverhältnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn beim Ehegatten die Beträge gemäß Ziff. 22.1 unterschritten sind.

15.3 Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.

15.4 Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Pflichtigen bezahlt, sind diese von seinem Einkommen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.

15.5 (nicht belegt)

16. Bedürftigkeit

Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.

17. Erwerbsobliegenheit

17.1 Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der minderjährige Kinder betreut, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere auf die Zahl der Kinder und deren Alter sowie auf andere Betreuungsmöglichkeiten abzustellen. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, solange ein Kind noch die Grundschule besucht, und dass danach jedenfalls eine Teilzeitbeschäftigung in Betracht kommt.

17.2. In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

Weitere Unterhaltsansprücher

18.–20. (nicht belegt)

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt des Pflichtigen

21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB) und dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) Verwandtenselbstbehalt sowie dem Selbstbehalt gegenüber Ehegatten (§§ 1361 Abs. 1, 1581 BGB).

21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.

Er beträgt beim Erwerbstätigen 900 € und kann bei einem nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf bis 770 € herabgesetzt werden.

21.3 Im übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.

21.3.1 Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.100 €.

21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt (BGH, FamRZ 2005, 304), in der Regel mit 1.000 €.

21.3.3 Der Selbstbehalt gegenüber Eltern und Enkeln (bgl. BGH, FamRZ 2007, 375) richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des angemessenen Unterhalts vorrangig Berechtigter; er beträgt zumindest 1.400 €, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt.

21.4 Gegenüber Ehegatten ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemesenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt (BGH, FamRZ 2006, 683), in der Regel mit 1.000 €.

Eine Begrenzung auf den notwendigen Selbstbehalt kommt insbesondere bei Betreuung gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder in Betracht.

21.5 Anpassung des Selbstbehalts

21.5.1 Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl. Ziff. 22).

21.5.2 (nicht belegt)

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

22.1 Ist bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 650 € angesetzt; dieser Betrag kann, wenn der Ehegatte nicht erwerbstätig ist, bis auf 560 € herabgesetzt werden.

22.2 Ist bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 800 € angesetzt.

22.3 Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1.050 € angesetzt.

23. Mangelfall

23.1 Ein verschärfter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Pflichtigen zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht ausreicht (BGH, FamRZ 2003, 363, 366)

Bei der Feststellung eines Mangelfalles entsprechen diese Unterhaltslasten

-

für minderjährige oder diesen nach § 1603 Abs. 2 BGB gleichgestellte Kinder den Tabellenbeträgen sowie

-

für den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten seinem jeweiligen Restbedarf (Ziff. 15, 16).

23.2 Für die Berechnung im Mangelfall belaufen sich die Einsatzbeträge

23.2.1 bei minderjährigen Kindern nach Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle und bei diesen gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern nach Gruppe I der Düsseldorfer Tabelle (vgl. BGH, FamRZ 2007, 542),

23.2.2 bei getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatte auf den notwendigen Eigenbedarf in Höhe der Beträge gemäß Ziff. 21.2,

23.2.3 bei mit den Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf die Beträge gemäß Ziff. 22.1.

Anrechenbares Eigeneinkommen der Unterhaltsberechtigten ist zu berücksichtigen.

23.3 Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen.

Die Kürzung, die dem Vomhundertsatz nach § 1612a Abs. 2 BGB entspricht, berechnet sich nach der Formel:

Vhs = V : S x 100

Der proportional gekürzte Unterhalt ergibt sich aus der Multiplikation des Einsatzbetrags mit dem Vomhundertsatz. Für Titel nach § 1612a Abs. 1 BGB ist der hier ermittelte Vomhundertsatz mit 1,35 zu multiplizieren.

Vhs = Vomhundertsatz

S = Summe der Einsatzbeträge aller Berechtigten

V = Verteilungsmasse (Einkommen des Verpflichteten abzüglich Selbstbehalt)

23.4 Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612b BGB.

23.5 Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne Mangelfallkürzung ermittelten Bedarfssätzen liegt (vgl. BGH, FamRZ 2003, 363, 366).

Sonstiges

24. Rundung

Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.

25. Ost-West-Fälle

Bei sog. Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf des Kindes nach der an seinem Wohnsitz geltenden Unterhaltstabelle, der Selbstbehalt des Pflichtigen nach den an dessen Wohnsitz geltenden Selbstbehaltssätzen.

Anhang

1. Düsseldorfer Tabelle

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 3 BGB)

Vomhundertsatz der Regelbeträge

Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)

0–5

6–11

12–17

ab 18

1.

 

bis

1300

202

245

288

389

100

770/900

2.

1300

1500

217

263

309

389

107

950

3.

1500

1700

231

280

329

389

114

1000

4.

1700

1900

245

297

349

401

121

1050

5.

1900

2100

259

314

369

424

128

1100

6.

2100

2300

273

331

389

447

135

1150

7.

2300

2500

287

348

409

471

142

1200

8.

2500

2800

303

368

432

497

150

1250

9.

2800

3200

324

392

461

530

160

1350

10.

3200

3600

344

417

490

563

170

1450

11.

3600

4000

364

441

519

596

180

1550

12.

4000

4400

384

466

548

629

190

1650

13.

4400

4800

404

490

576

662

200

1750

 

 

über

4800

nach den Umständen des Falles

2. Kindergeldverrechnungstabelle

Kind

Gruppe der DT

1. Altersstufe

2. Altersstufe

3. Altersstufe

1. bis 3. Kind

1 [bis 1.300]

202 –

6

= 196

245 –

0

= 245

288 –

0

= 288

ab 4. Kind

1 [bis 1.300]

202 –

18,50

= 183,50

245 –

3,50

=241,50

288 –

0

= 288

1. bis 3. Kind

2 [1.300 – 1.500]

217 –

21

= 196

263 –

9

= 254

309 –

0

= 309

ab 4. Kind

2 [1.300 – 1.500]

217 –

33,50

= 183,50

263 –

21,50

= 241,50

309 –

9,50

= 299,50

1. bis 3. Kind

3 [1.500 – 1.700]

231 –

35

= 196

280 –

26

= 254

329 –

17

= 312

ab 4. Kind

3 [1.500 – 1.700]

231 –

47,50

= 183,50

280 –

38,50

= 241,50

329 –

29,50

= 299,50

1. bis 3. Kind

4 [1.700 – 1.900]

245 –

49

= 196

297 –

43

= 254

349 –

37

= 312

ab 4. Kind

4 [1.700 – 1.900]

245 –

61,50

= 183,50

297 –

55,50

= 241,50

349 –

49,50

= 299,50

1. bis 3. Kind

5 [1.900 – 2.100]

259 –

63

= 196

314 –

60

= 254

369 –

57

= 312

ab 4. Kind

5 [1.900 – 2.100]

259 –

75,50

= 183,50

314 –

72,50

= 241,50

369 –

69,50

= 299,50

1. bis 3. Kind

6 [2.100 – 2.300]

273 –

77

= 196

331 –

77

= 254

389 –

77

= 312

ab 4. Kind

6 [2.100 – 2.300]

273 –

89,50

= 183,50

331 –

89,50

= 241,50

389 –

89,50

= 299,50