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Mandantenmerkblatt für den Versorgungsausgleich 1. Zweck des Versorgungsausgleichs Aus Anlass der Ehescheidung werden im Regelfall alle während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften und -anrechte ermittelt und im Rahmen des Scheidungsbeschlusses hälftig ausgeglichen. Es ist dabei das Ziel, den Ehepartnern ehezeitbezogen eine gleich hohe Altersversorgung zu sichern. 2. Ausschluss oder Modifikation des Versorgungsausgleichs Der Versorgungsausgleich kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet grundsätzlich kein Versorgungsausgleich statt. Gleichwohl kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt werden. Es besteht auch die Möglichkeit den Versorgungsausgleich zu modifizieren. Denn das Gesetz lässt in einem bestimmten Rahmen Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu. Damit die Vereinbarung nicht formunwirksam ist, müssen bestimmte Formvorschriften beachtet werden. So bedürfen Vereinbarungen, die vor [...]
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