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A. Wann wird das Kind voraussichtlich geboren werden bzw. wann wurde das Kind geboren? ... B. Ist die Schwangere/Mutter verheiratet? Ja Nein Wenn ja, mit wem? I. Mit dem Erzeuger des Kindes Es gelten die §§ 1360 ff. BGB. II. Mit einem anderen Mann und der Erzeuger des Kindes bestreitet die Vaterschaft nicht Es besteht ein Anspruch aus § 1615l BGB gegen den Erzeuger. III. Mit einem anderen Mann und der Erzeuger des Kindes bestreitet die Vaterschaft Bis zur Vaterschaftsfeststellung gelten §§ 1360 ff. BGB. Ergibt diese, dass der Ehemann nicht der Erzeuger des Kindes ist, besteht der Anspruch aus § 1615l BGB auch für die Vergangenheit. IV. Die Mutter weiß nicht, ob ihr Ehemann oder ein Dritter Erzeuger des Kindes ist. siehe Punkt B. III. Ja Nein Wenn nein, bestreitet der Erzeuger die Vaterschaft? Ja Nein Wenn ja: Der Anspruch kann endgültig erst bei Feststellung der Vaterschaft durchgesetzt werden, ggf. einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes nach § 247 FamFG – zeitlich [...]
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