Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
A. Art des ganz oder teilweise zu beseitigenden Titels I. Das Vollstreckungsabwehrverfahren ist zulässig bei 1. Beschlüssen in Hauptsacheverfahren vom: ... Gericht: ... Aktenzeichen: ... 2. gerichtlichen Vergleichen, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom: ... Gericht: ... Aktenzeichen: ... 3. einstweiligen Anordnungen nach §§ 49 ff. FamFG oder einem zur Erledigung dieses Verfahrens geschlossenen Vergleich, soweit rechtsvernichtende Einwendungen (z.B. Erfüllung) geltend gemacht werden. vom: ... Gericht: ... Aktenzeichen: ... 4. sonstigen Titeln nach § 794 Abs. 1 ZPO, soweit sie einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (notarielle Urkunden und Anwaltsvergleiche, § 796a ZPO, müssen eine Unterwerfungsklausel enthalten). Der Titel ist am ... vor dem ... zu Aktenzeichen ... geschlossen worden. 5. Beschlüssen nach FamFG, soweit sie nach ZPO vollstreckbar sind. II. Das Vollstreckungsabwehrverfahren ist unzulässig bei 1. Änderung der prinzipiell stets wandelbaren Verhältnisse der [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen