Checkliste Mandantengespräch: Unterhaltsabänderungsverfahren A. Art des abzuändernden Titels I. Das Abänderungsverfahren ist zulässig bei 1. Beschlüssen in der Hauptsache vom: ... Gericht: ... Az.: ... 2. gerichtlichen Vergleichen, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom: ... Gericht: ... Az.: ... 3. sonstigen Titeln nach § 794 Abs. 1 ZPO, mit vollstreckungsfähigem Inhalt (notarielle Urkunden und Anwaltsvergleiche, § 796a ZPO, müssen eine Unterwerfungsklausel enthalten) a) notariellem Vergleich, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO b) Anwaltsvergleich, § 796a ZPO. Der Titel ist am ... vor dem ... zu Az. ... erstellt worden. 4. Jugendamtsurkunden gem. §§ 59, 60 SGB VIII über Kindesunterhalt Der Titel ist am ... vor dem Jugendamt ... zu Az. ... erstellt worden. 5. Titel im vereinfachten Verfahren gemäß § 253 FamFG sowie Titel im Zusammenhang mit der Vaterschaftsfeststellung nach § 237 FamFG werden nach § 240 FamFG geändert. Der Titel ist am ... vom ... zu Az. ... erlassen worden. II. Das [...]