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Nach Art. 91 StVG besteht für alle privaten Halter sowie für die öffentliche Hand die Verpflichtung zur Haftpflichtversicherung der Kraftfahrzeuge. Gegenüber dem Geschädigten sind alle Begrenzungen der Deckung, die sich aus dem Gesetz oder aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergeben können, unwirksam; sie führen lediglich im Innenverhältnis dazu, dass der Haftpflichtversicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer Rückgriff nehmen kann. – Allerdings muss beachtet werden, dass sich die Versicherungspflicht und damit die Deckung nur auf die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz bezieht, welche wiederum voraussetzt, dass der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist. Eine ganz wesentliche Einschränkung des Schutzes des Geschädigten ergibt sich jedoch aus dem Umfang der gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Diese werden jedes Jahr jeweils durch das Handelsministerium festgesetzt, Art. 93 StVG. Es wird unterschieden nach der Fahrzeugart, [...]
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