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Eine Haftungshöchstgrenze gibt es abweichend von der früheren Regelung nach dem derzeit geltenden Straßenverkehrsgesetz nicht mehr. Zum Umfang des ersatzpflichtigen Schadens ist, wie bereits erwähnt, auf das Obligationenrecht verwiesen, in dem sich keine Regelung über eine Haftungsgrenze findet. Jedoch besteht im wirtschaftlichen Endergebnis eine Haftungsbegrenzung. Diese folgt daraus, dass der türkische Haftpflichtversicherer dem Geschädigten gegenüber direkt nur im Umfang der Versicherungssumme haftet. Da die gesetzlichen Mindestversicherungssummen niedriger als in Deutschland sind, kann bei höheren Schadensbeträgen die Ersatzleistung überwiegend auf die Deckungssummen begrenzt werden, sofern nicht der Unfallgegner über ausreichendes Vermögen verfügt oder eine freiwillige Höherversicherung vorhanden ist. Aufgrund der niedrigen Deckungssummen und der hohen Fahrzeugwerte wird es zunehmend bevorzugt, zusammen mit der Kaskoversicherung eine freiwillige Höherversicherung [...]
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