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Es besteht sowohl eine Gefährdungshaftung mit Entlastungsmöglichkeit nach dem türkischen Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie eine Verschuldenshaftung nach dem türkischen Obligationenrecht (OR Gesetz Nr. 6098 v. 11.01.2011); Letzteres wurde nach schweizerischem Vorbild geschaffen. Das StVG wurde mit dem Gesetz Nr. 2918 vom 13.10.1983 ebenfalls an das schweizerische Vorbild angepasst. Schadensersatzansprüche können auf beide Anspruchsgrundlagen gestützt werden. Es ist aber zwischen der Haftung des Fahrers, des Halters und der Kfz-Haftpflichtversicherung zu unterscheiden. Der Fahrer haftet gem. Art. 49 OR nach den allgemeinen Bestimmungen des türkischen Obligationenrechts. Die Art. 49 ff. OR enthalten deliktsrechtliche Vorschriften, für deren Anwendung ein Verschulden Voraussetzung ist. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird gem. Art. 52 OR mindernd berücksichtigt. Für die Haftung des Fahrzeughalters gelten die Vorschriften der Art. 85 ff. StVG. Während das alte StVG noch [...]
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