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per beA Amtsgericht Gemäß § 23 Nr. 2c GVG ist das Amtsgericht sachlich zuständig (Rdnr. 15.48). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 43 WEG (Rdnr. 15.19). ... Abteilung für Wohnungseigentumssachen Es ist sinnvoll, diese Angabe aufzunehmen, da das Verfahren einfach als „Wohnungseigentumssache“ erkannt wird und ohne Verzögerung der zuständigen Abteilung zugewiesen wird, sofern eine spezielle Abteilung gebildet ist (vgl. Rdnr. 15.55). Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Klage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ..., Bezeichnung entsprechend § 9a Abs. 1 Satz 3 WEG. vertreten durch die WEG-Verwalterin: Der Verwalter könnte aufgrund seiner umfassenden Vertretungsbefugnis i.S.d. § 9b WEG in der ersten Instanz vor dem Wohnungseigentumsgericht ohne Rechtsanwalt auftreten (Rdnr. 15.113 f.). – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: ... gegen die Wohnungseigentümerin Frau ... und den Wohnungseigentümer Herrn ... – Beklagte – wegen: rückständiger [...]
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